Änderung des § 2 KSVG zum 01.01.2012
In §2 KSVG wurde die sog. "Öffnungsklause" zum Publizistikbegriff geändert.
Publizist im Sinne des Gesetzes ist nunmehr, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weis publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
Eine publizistische Tätigkeit im Sinne des KSVG muss damit der Tätigkeit eines Journalisten oder Schriftstellers vergleichbar sein. Diese Änderung hat keine Auswirkungen auf die Katalogberufe.
Generelle Überprüfungen von bereits getroffenen Feststellungen zur Versicherungspflicht werden nicht erfolgen. Überprüfungen im Einzelfall bleiben aber möglich.