Zum 1. Januar 2015 ändern sich die Regelungen zur USt im digitalen Geschäft von Unternehmern mit Verbrauchern.
Bei Geschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern innerhalb der EU muss die USt in das Land abgeführt werden, aus dem der Verbraucher kommt – und zwar in der dort geltenden Höhe.
Dies betrifft alle Geschäfte, welche von Unternehmern bzw. Anbietern oder Shops mit Verbrauchern geschlossen werden, wenn es sich um „elektronisch erbrachte“ Leistungen handelt. Gemeint sind Leistungen, die in der Regel durch das Internet und weitgehend automatisiert erbracht werden.
Betroffen sind demnach z.B.
Nicht betroffen sind z.B.
Folgende Änderungen ergeben sich:
Jeder Unternehmer, der digitale Leistungen in der EU anbietet, muss den Regelungen des Landes genügen, aus dem sein Kunde kommt (Empfängerland). Dies betrifft sowohl die Höhe der USt als auch die Regelungen zur Anmeldung der USt, z.B. Fristen.
Achtung Kleinunternehmer!
Unternehmer, die in Deutschland nach der sog. „Kleinunternehmerregelung“ tätig sind und keine USt gesondert ausweisen, müssen dies im EU-Ausland regelmäßig trotzdem tun! Die Kleinunternehmerregelung gilt nicht für Geschäfte im EU-Ausland.
Achtung Portal und Appstore Betreiber!
Betreiber eines Portals oder eines Appstores müssen die USt für Geschäfte mit Verbrauchern ab dem 01.01.2015 regelmäßig selber anmelden und abführen.
Achtung Preisangaben!
Die Preisangaben gegenüber Verbrauchern müssen weiterhin den (Gesamt-) Endpreis inkl. USt ausweisen. Es werden also wohl mehrere Endpreise je nach Empfängerland auszuweisen sein. Eine einheitliche Preisangabe „netto zzgl. der gültigen USt“ ist gegenüber Verbrauchern unzulässig.
Achtung nationale Sonderregeln!
Unternehmer müssen bei grenzüberschreitenden Geschäften, die unter die Regelung fallen auch nationale Besonderheiten berücksichtigen. Italien schreibt z.B. die Angabe der Steuernummer des Kunden (Verbrauchers) in der Rechnung vor.
Ein Verstoß gegen nationale Besonderheiten kann Strafen nach nationalem Recht nach sich ziehen. Der Unternehmer unterliegt damit den Gesetzen und Haftungsrisiken in allen Ländern, in denen er mit Verbrauchern digitale Geschäfte tätigt.
Die USt kann einheitlich bei dem für den Unternehmer zuständigen Finanzamt angemeldet und abgeführt werden. Der Unternehmer muss aber selber bestimmen, in welcher Höhe er USt abzuführen hat.
Weitere Informationen hält das Bundeszentralamt für Steuern bereit:
http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Mini_One_Stop_Shop/FAQ/faq_M1SS_node.html
Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass es erneut komplizierter wird, Geschäfte im EU Ausland zu machen. Der Unternehmer unterliegt neuen und für ihn zumindest teilweise noch unbekannten Haftungsrisiken.