gewerbliches Ausmaß im Sinne des § 101 Abs. 1 UrhG
Ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung im Sinne des § 101 Abs. 1 UrhG liegt vor, wenn ein Musikalbum oder eine ähnlich umfangreiche Datei während der relevanten Verkaufs- oder Verwertungsphase in einer Internettauschbörse angeboten wird. Wird ein Hörbuch noch immer zu einem üblichen Verkaufspreis im (Internet-) Handel angeboten, so ist dies ein bedeutsames Indiz dafür, dass die relevante Verwertungsphase noch nicht abgeschlossen ist; die Platzierung in gängigen Verkaufscharts allein ist nicht aussagekräftig. Ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung setzt somit nicht voraus, dass ein Werk kommerziell besonders erfolgreich ist.
(Beschluss des OLG Köln vom 04.06.2009, Az. 6 W 46/09)