Haftung des Veranstalters für GEMA-Gebühren
Der Veranstalter eines Stadtfestes haftet verschuldensunabhängig für die ordnungsgemäße Abführung von GEMA-Gebühren bei der Darbietung von Live-Musik. Dass auch andere kommerzielle Anbieter an dem Stadtfest teilgenommen haben, ändert nichts an der Haftung des Veranstalters. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich den Tarifen der GEMA.
Der Veranstaltungsraum ist dabei die Fläche des gesamten Stadtfests und nicht nur der bühnennahe Platz. Dies gilt unabhängig davon, ob auch das gesamte Stadtfest tatsächlich beschallt wurde.
(LG Köln, Urteil vom 27.12.2010, Az. 28 S 12/08)