Kein Sonderkündigungsrecht eines DSL-Vertrages wegen Umzugs an einen Wohnort ohne Zugang zu DSL
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Inhaber eines DSL-Anschlusses den Vertrag mir seinem DSL-Anbieter nicht vor dem vereinbarten Vertragsende kündigen kann, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch kein DSL angeboten werden kann.
Im entschiedenen Fall wurde ein Vertrag mit einer Laufzeit von zwei Jahren vorzeitig vom Kunden gekündigt. Dieser zog in einen anderen Stadtteil um, in welchem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt waren. Ein DSL Anschluss war also nicht mehr möglich. Nachdem der DSL-Anbieter dies dem Kunden mitgeteilt hatte, erklärte dieser die „Sonderkündigung“ seines Vertrags. Der DSL-Anbieter verlangte jedoch weiterhin die Zahlung der verbleibenden monatlichen Beträge bis zum Ende der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit.
Der DSL Anbieter bekam recht, da weder eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB, noch eine Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Grund nach § 314 BGB möglich sei. Ein erforderlicher wichtiger Grund liegt dann nicht vor, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, welcher ausschließlich in der Risikosphäre eines Vertragspartner liegt und auf welchen der andere Vertragspartner keinen Einfluss hat.
Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar.
(Urteil des BGH vom 11.11.2010, Az. III ZR 57/10)
Vorinstanzen:
AG Montabaur - Urteil vom 2. Oktober 2009 - 15 C 443/08
LG Koblenz - Urteil vom 3. März 2010 – 12 S 216/09