Störerhaftung beim Filesharing, Anwendung von § 97a Abs.2 UrhG
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 21.04.2010 festgestellt, dass der Inhaber eines Internetanschlusses zumindest als Störer für das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Musikwerken über ein Filesharing-System von seinem Anschluss haftet.
Weiterhin hat es festgestellt, dass § 97a Abs.2 UrhG nicht anwendbar ist, wenn ein ganzes Musikalbum und nicht nur ein Titel angeboten wird. Es handle sich dann nicht mehr um einen Bagatellverstoß. Auch handle es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall, wenn die Person des Verletzers streitig ist.
(Urteil des LG Köln vom 21.04.2010, Az: 28 O 596/09)