Haftung des Veranstalters für GEMA-Gebühren

 

Der Veranstalter eines Stadtfestes haftet verschuldensunabhängig für die ordnungsgemäße Abführung von GEMA-Gebühren bei der Darbietung von Live-Musik. Dass auch andere kommerzielle Anbieter an dem Stadtfest teilgenommen haben, ändert nichts an der Haftung des Veranstalters. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich den Tarifen der GEMA.

 

Der Veranstaltungsraum ist dabei die Fläche des gesamten Stadtfests und nicht nur der bühnennahe Platz. Dies gilt unabhängig davon, ob auch das gesamte Stadtfest tatsächlich beschallt wurde.

 

(LG Köln, Urteil vom 27.12.2010, Az. 28 S 12/08)

 

ZURÜCK

Kontakt

Rechtsanwalt Tinnefeld

 

anschrift

Phönixseestraße 16

44263 Dortmund

telefon

+49 231 99 760 780

mobil

+49 163 6150196

fax

+49 231 99 760 789

eMail

info@eumrecht.de

 

Oder nutzen Sie mein Kontaktformular.

Diese Informationen können und sollen eine rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.

Daher gilt für alle Ratschläge, Hinweise und sonstigen Informationen, dass ich jede Haftung ablehne. Im Einzelfall kann das Ergebnis einer juristischen Prüfung völlig anders ausfallen, als hier geschildert.

Druckversion | Sitemap
© event- und medienrecht, Rechtsanwalt Volker Tinnefeld