Konzertvertrag / Aufführungsvertrag

Ein Konzert- oder Aufführungsvertrag wird zwischen dem Veranstalter und den auftretenden Musikern oder Künstlern geschlossen. Inhalt ist stets die Erbringung einer künstlerischen Leistung gegen Bezahlung.

 

Streitig ist, ob es sich dabei um einen sog. Werkvertrag oder einen Dienstvertrag handelt. Beim Werkvertrag ist ein bestimmter Erfolg geschuldet. Beim Dienstvertrag ist zwar die Arbeitskraft, aber kein bestimmter Erfolg geschuldet.

 

Wird z.B. ein Künstler engagiert, auf einer Messe ein besonders großes Bild in einer für die Zuschauer unterhaltsamen Art und Weise zu erstellen, ist die Abgrenzung schwierig. Einerseits ist ein Bild geschuldet. Bei einem Bild handelt es sich um das Ergebnis des Malens. Es ist also ein Werk geschuldet, mithin läge ein Werkvertrag vor. Die Art und Weise der Erstellung des Bildes ist aber ebenfalls geregelt. Dabei ist gerade kein Werk geschuldet, sondern eine Dienstleistung, nämlich das für Zuschauer unterhaltsame Malen. Ein derartiger Vertrag ist also sowohl ein Dienst- als auch ein Werkvertrag.

 

Entscheidend ist dies dafür, welche Folgen eine mangelhafte Leistung nach sich zieht.

 

Malt der Künstler das Bild z.B, nicht zu Ende, kann der Auftraggeber nach dem Werkvertragsrecht Rücktritt, Nacherfüllung, Minderung und Schadensersatz geltend machen.

 

Malt der Künstler zwar das Bild, unterhält er aber die Zuschauer dabei nicht, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen.

 

Bei Auftritten von Musikern ist in der Regel von einem Werkvertrag auszugehen.

 

Unter Umständen ist den Vertragsparteien mit den gesetzlichen Regelungen aber nicht viel geholfen, so dass spezifische Regelungen bereits im Vorfeld getroffen werden sollten.

 

Es sollten also bereits im Vertrag Regelungen über folgende Punkte getroffen werden:

 

-         Veranstaltungsort, -zeit und –dauer

-         Vereinbarte Gage

-         Verpflichtung zur Einholung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen

-         Verantwortung für die Bühne, die PA, die Ausrüstung des oder der Künstler

-         Regelungen bei dem Ausfall der Veranstaltung

-         Regelungen über Werbung vor und während der Veranstaltung

-         Verpflegung und Unterbringung der Künstler und deren Gehilfen

-         Erlaubnis zur Aufzeichnung und Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen

-         Steuerrechtliche Fragen

-         Künstlersozialabgabe

 

Generell sollten Regelungen darüber getroffen werden, was genau der Künstler und der Veranstalter zu leisten hat und tun darf, was bei eventuellen Mängeln geschieht und wer wofür verantwortlich ist.

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