Event und Urheberrecht

Eine Veranstaltung hat immer mit verschiedenen Bereichen des Urheberrechts zu tun. Veranstalter, Agenturen aber auch Künstler und sonstige aktiv Beteiligte müssen daher wissen, inwieweit sie mit ihrem Handeln mit Urheberrechten Dritter in Kontakt treten.

 

Das Urheberrecht ist maßgeblich im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt. Da Eingriffe in Urheberrechte in Zeiten der Mediengesellschaft häufiger und auch intensiver sind, wurde das UrhG den aktuellen Gegebenheiten häufiger angepasst. Zuletzt geschah dies umfangreich mit dem zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft und dem sog. „zweiten Korb“. Insbesondere wurden dabei Regelungen zur Digitalisierung und weiteren Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken getroffen.

 

Zu den geschützten Werken zählen nach § 2 UrhG  unter anderem

-         Sprachwerke, wie Schriften, Reden und Computerprogramme

-         Werke der Musik

-         Pantomimische Werke und Tanzkunst

-         Werke der bildenden Künste und Baukunst

-         Lichtbildwerk und Filmwerke

 

 

Es muss sich aber um ein Werk handeln, welches sich irgendwie materialisiert hat bzw. in einer bestimmten Form dargeboten wird.

 

Das Urheberrecht entsteht nicht erst durch eine Anmeldung zum Patentamt, einen Copyrightvermerk o.ä. Vielmehr entsteht das Urheberrecht zusammen mit dem Werk, also z.B. der Fertigstellung eines Bildes, dem Vortragen eines Liedes, dem Benutzen eines Namens im Geschäftsverkehr etc.

 

Um den Nachweis der Urheberschaft an einem Werk führen zu können, kann dieses z.B. bei einem Rechtsanwalt hinterlegt werden. Der Rechtsanwalt hat dabei Zugang und Inhalt zu vermerken und das Werk oder eine Abbildung desselben einzulagern. Im Falle eines Rechtsstreits kann damit nachgewiesen werden, wann der Urheber sein Werk erstellt hat und seit wann ihm damit das Urheberrecht zusteht.

 

Die weitere Verwendung des Werks ist ausschließlich mit der Zustimmung des rechtmäßigen  Urhebers erlaubt. Dieser kann die Verwertung seiner Rechte jedoch Dritten überlassen.

 

Fragen ergeben sich hierbei zunächst bei der Entstehung und Verteidigung eines Urheberrechts durch einen Künstler. Einer Regelung bedarf sodann die Übertragung und der Schutz von Verwertungsrechten an einem Werk.

 

Ein Beispiel soll die Thematik Urheberrecht kurz illustrieren:

 

Eine Band komponiert und textet einen Song, der anschließend veröffentlicht wird. Die Verwertung findet durch Auftritte der Band, den Vertrieb von Tonträgern, durch Musikdownloads, Sendungen im Radio und ein Musikvideo, welches im Fernsehen und Internet gesendet wird, statt.

 

Wer hat welche Rechte an der Musik und am Text?

Wie können diese Rechte künstlerisch und wirtschaftlich verwertet werden?

Was ist in einem Vertrag über die Nutzung des Songs durch ein Label zu regeln?

Wer hat die Rechte an dem Design des CD-Covers bzw. am Namen und dem Logo der Band?

Wer darf den Song wie und zu welchen Zwecken öffentlich aufführen?

Wie kann man ein Plagiat abwehren bzw. Plagiatsvorwürfen entgegentreten?

Welche Daten darf ein Veranstalter bzw. eine Agentur verwenden, um einen Auftritt der Band zu bewerben?

Wie darf ein Veranstalter die Daten für seine Werbung anpassen, z.B. für die Gestaltung von Plakaten oder eines Radiospots?

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Daher gilt für alle Ratschläge, Hinweise und sonstigen Informationen, dass ich jede Haftung ablehne. Im Einzelfall kann das Ergebnis einer juristischen Prüfung völlig anders ausfallen, als hier geschildert.

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