Durch die Abmahnung wird eine andere Person aussergerichtlich aufgefordert, ein rechtswidriges Verhalten zu unterlassen.
Die Abmahnung kann von jedem in seinen Rechten verletzten auch selber ausgesprochen werden. Da die rechtliche Situation allerdings häufig schwierig ist, werden in aller Regel Rechtsanwälte mit dem Aussprechen von Abmahnungen beauftragt.
Nein, der Abmahnung muss nicht eine Originalvollmcht beiliegen. In der Rechtsprechung werden hierzu zwar noch unterschiedliche Meinungen vertreten. Die überwiegende Mehrheit geht jedoch inzwischen davon aus, dass einer Abmahnung keine Originalvollmacht beiliegen muss.
Nein, dass muss und sollte sie nicht. In den Verpflichtungs- und Unterlassungserklärungen, welche den Abmahnungen in aller Regel beiliegen, sind meistens zusätzliche nicht erforderliche Punkte geregelt. So ist es üblich, die Verpflichtung zur Kostentragung anzuerkennen.
Es sollte daher besser eine abgeänderte Unterlassungserklärung (modifizierte Unterlassungserklärung) gegenüber dem Abmahnenden abgegeben werden.
Ja, das ist zwingend erforderlich. Die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung kann nur dann wirksam die Wiederholungsgefahr einer erneuten Rechtsverletzung beseitigen, wenn der Abgemahnte hierfür die Zahlung einer empflindlichen Vertragsstrafe zugesichert hat.
Die Bindung an die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung dauert 30 Jahre. Wenn eine derartige Erklärung also abgegeben wurde, sollte unbedingt sichergestellt werden, dass keine erneute Rechtsverletzung erfolgt. Auch das Versprechen der Zahlung einer Vertragsstrafe gilt für die 30 Jahre.
Nein, eine übliche Rechtsschutzversicherung übernimmt leider weder die Kosten für die Beauftrgung eines eigenen Rechtsanwalts, welche Hilfe leistet, noch die von den Abmahnern geforderten Kosten, Schadensersatzansprüche und Vergleiche.