Incentive-Reisen wurden in einem BMF-Schreiben vom 14.10.1996 definiert. Sie werden von einem Unternehmen gewährt, um Geschäftspartner oder Arbeitnehmer des Betriebs für erbrachte Leistungen zu belohnen und zu Mehr- oder Höchstleistungen zu motivieren. Reiseziel, Unterbringung, Transportmittel und Teilnehmerkreis werden von dem die Reiseleitung gewährenden Unternehmen festgelegt. Der Ablauf der Reise und die einzelnen Veranstaltungen dienen allgemein touristischen Interessen.
Incentives unterliegen beim Empfänger, also regelmäßig dem Geschäftspartner oder Arbeitnehmer, der Besteuerung als Einkünfte. Mit Schaffung des § 37b EStG hat der Gesetzgeber aber auch eine pauschale Besteuerung durch das veranstaltende Unternehmen zugelassen. Dabei kann das ausrichtende Unternehmen die tatsächlich für das Incentive aufgewendeten Kosten pauschal mit 30% zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag versteuern. Für den Teilnehmer entfällt dann die Verpflichtung zur Versteuerung.
Ausgenommen hiervon sind Geldgeschenke.
Das Unternehmen kann zwischen der pauschalen Besteuerung und der Besteuerung durch den Teilnehmer nunr einmal im Kalender- oder Wirtschaftsjahr wählen. Hierbei darf allerdings eine Unterscheidung von Arbeitnehmern und Nicht-Arbeitnehmern des Unternehmens vorgenommen werden.
Sachleistungen an Arbeitnehmer bleiben im Rahmen der 44 €-Grenze steuerfrei. Soweit danach kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vorliegt, unterbleibt auch die Besteuerung mit dem Pauschsteuersatz von 30 %, da nur lohnsteuerpflichtige Sachleistungen unter den Anwendungsbereich des § 37b Abs. 2 EStG fallen.
Eine Pauschalbesteuerung darf nicht mehr vorgenommen werden, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Kalenderjahr 10.000,00 Euro übersteigen und wenn die Aufwendungen für die einzelne ZUwendung den Betrag von 10.000,00 Euro übersteigen.