Abmahnung erhalten ? Ein Ratgeber

1. Sie haben eine Abmahnung erhalten. Was jetzt?

 

Das Wichtigste vorweg:

 

Nehmen Sie die Abmahnung unbedingt ernst!

 

Egal, weswegen Sie abgemahnt wurden, wichtig ist, die Abmahnung ernst zu nehmen und auf sie zu reagieren. Auch wenn die Abmahnung absurd erscheint, wäre es falsch, nicht zu reagieren. Dabei ist auch die meistens sehr kurze Frist zu beachten. Sie sollten unbedingt innerhalb der Frist reagieren. Andernfalls riskieren Sie, allein wegen der Versäumung der Frist vor Gericht zu landen und mit noch höheren Kosten konfrontiert zu werden.

2. Prüfen Sie die Abmahnung

 

Damit eine Abmahnung Ihnen gegenüber berechtigt ist, muss sie einige Voraussetzungen erfüllen.

 

Zunächst muss die abmahnende Partei benannt sein. Dies ist der Rechteinhaber, also z.B. der Musikverlag. Die abmahnende Partei muss mit Namen und vollständiger Adresse angegeben sein.

 

Dann sollten Sie prüfen, ob die Abmahnung durch einen Rechtsanwalt oder durch den Abmahnenden selber verfasst wurde.

Nur, wenn ein Rechtsanwalt die Abmahnung verfasst hat, entstehen überhaupt Gebühren, welche möglicherweise zu ersetzen sind. Schadensersatzansprüche oder Lizenzgebühren für die unberechtigte Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material sind aber von den Gebühren für die Rechtsdurchsetzung (also das Abmahnschreiebn) zu unterscheiden und können möglicherweise separat verlangt werden.

 

Schließlich müssen Sie prüfen, ob die Abmahnung in der Sache zutreffend ist. Dies betrifft die Frage, ob von Ihrem Internetzugang tatsächlich urheberrechtlich geschütztes Material in einer Tauschbörse zum Upload angeboten wurde. Bitte denken Sie daran, dass bei einem DOwnload aus einer Tauschbörse diese Daten in aller Regel auch automatisch zum Upload angeboten werden.

Falls die Abmahnung zutreffend ist, sollten Sie in jedem Fall eine sog. "modifizierte Unterlassungserklärung" abgeben.  Das bedeutet, dass Sie eine bußgeldbewehrte Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist abgeben. Sie sollten aber nicht die in aller Regel beiligende Erklärung abgeben, da dort noch weitere - für Sie überflüssige und letztlich teure - Regelungen getroffen werden.

3. Welche Folgen kann es haben, auf eine Abmahnung gar nicht zu reagieren?

 

Falls die Abmahnung inhaltlich unberechtigt war, passiert möglicherweise gar nichts. Ansonsten kann es passieren, dass Sie innerhalb von wenigen Tagen eine einweilige Verfügung vom Gericht erhalten. Diese ist meist deutlich teurer, als der ursprünglich geforderte Betrag.

 

Durch die Abgabe einer (modifizierten) Unterlassungserklärung kann dies aber verhindert werden. Wenn Sie nicht sicher sind, wie diese Erklärung formuliert werden kann, sollten SIe sich unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

4. Wie teuer wird das Ganze?

 

Die Kosten entstehen für Rechtsanwälte zunächst nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und sind abhängig vom Streitwert. Da bei Urheberrechtsverletzungen in aller Regel sehr hohe Streitwerte vorliegen, können auch die Kosten relativ hoch sein. Bei einem Streitwert von 10.000 Euro liegen die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt bei über 700 Euro. Viele Rechtsanwälte sind aber bereit, ein Pauschalhonorar für die außergerichtliche Bearbeitung zu vereinbaren. Dies liegt in aller Regel deutlich niedriger. Bei einer Erstberatung sind die Gebühren gegenüber Privatpersonen auf maximal 190,00 Euro zzgl. MwSt gedeckelt. Bitte beachten Sie, dass ein Gebührenanspruch des Rechtsanewalts bereits bei einem ersten Telefonat entsteht. Klären Sie also mit dem Anwalt Ihres Vertrauens zunächst die Kosten ab und lassen Sie sich dann beraten.

 

Die Kosten des gegnerischen Anwalts sind normalerweise in der Abmahnung aufgeführt. Auch hier gilt, dass man in aller Regel über den Preis verhandeln kann.

 

Gerichtskosten entstehen erst, wenn eine Partei tatsächlich das Gericht bemüht. Diese Kosten sind dann aber auch gesetzlich festgelegt und ebenfalls vom Streitwert abhängig.

 

5. die modifizierte Unterlassungserklärung

 

Häufig ist anzuraten, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese ist im Vergleich zu der beigefügten Unterlassungserklärung abzuändern, also zu modifizieren.

 

Folgende Punkte sollten in einer Unterlassungserklärung nicht auftauchen:

 

  • Schuldeingeständnisse
  • Verpflichtungen zur Erteilung von Aukünften
  • Verpflichtungen zur Übernahme von Schadensersatzforderungen, Anwaltskosten etc.
  • Verschwiegenheitsklauseln

 

Folgende Punkte gehören immer in eine Unterlssungserklärung:

 

  • Verpflichtung, das zu Abmahnung führende Verhalten in Zukunft zu unterlassen
  • Vereinbarung einer Strafzahlung bei Verstoß gegen die Verpflichtung

 

Bitte beachten Sie, dass die Unterlassungserklärung Sie für die Dauer von 30 Jahren bindet! Nehmen Sie diese Erklärung also ernst.

 

6. nach Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung

 

Nachdem die modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, gibt es prinzipiell drei Möglichkeiten des weiteren Vorgehens:

 

1. Zahlung des geforderten Betrags

 

Nach Zahlung des vollen Betrags dürfte die Angelegenheit beendet sein. Dies ist der teuerste aber auch schnellste Weg, in Ruhe gelassen zu werden.

 

2. den geforderten Betrag herunterhandeln

 

Auch wenn dies in der Abmahnung nicht so aussieht. Der Abmahnende ist keineswegs so sicher, seine Forderungen umfassend durchsetzen zu können. Daher lohnt es sich fast immer, über den geforderten Betrag noch einmal zu verhandeln. Eine Zahlung von insg. weniger als 500 Euro ist machbar.

Sollte der Abmahnende "nur" für die Gebühren und Kosten vor Gericht ziehen, ist der Streitwert deutlich geringer. Das Kostenrisiko für den Abmahnenden steigt und evtl. ist auch der Aufwand so hoch, dass es sich für diesen nicht lohnt, dafür zu klagen. Teilt man dem Abmahnenden vorher mit, dass man nicht zahlen kann, weil man z.B. im Leistungsbezug nach SGB II steht, reduziert man das Risiko weiter.

 

3. gar nicht zahlen

 

Wenn man jegliche Zahlung verweigert, steigt naturgemäß das Risiko, dass man verklagt wird. Diese Klage kann aber nur noch auf Zahlung der Kosten, Gebühren und evtl. noch einer Lizenzgebühr gerichtet sein. Der Streitwert ist also nicht mehr so hoch.

Teilt man dem Abmahnenden vorher mit, dass man nicht zahlen kann, weil man z.B. im Leistungsbezug nach SGB II steht, reduziert man das Risiko weiter.

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