die Umsatzsteuer

 

Die Regelungen, welche die Umsatzsteuer betreffen sind im Umsatzsteuergesetz (UStG) angesiedelt. Die Unsatzsteuer beträgt in Deutschland zur Zeit 19%. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 7%.

 

In Deutschland sind fast alle Leistungen, also Lieferungen und sonstige Leistungen, umsatzsteuerpflichtig. Die Steuer trägt dabei der Endverbraucher, dem sie vom Unternehmer in Rechnung gestellt wird. Der Unternehmer führt die von seinem Kunden erhaltene Umsatzsteuer an den Fiskus ab. Er kann dabei die von ihm im Rahmen seiner Unternehmung  an andere Unternehmer gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer gegenüber dem Fiskus geltend machen, so dass er sie letztlich nicht trägt.

 

Das System der in Deutschland geltenden sog. Allphasen Nettoumsatzsteuer funktioniert also wie folgt:

 

Hersteller verkauft an Händler Ware für 1.000,- € zzgl. 190,- € USt., also brutto: 1.190,- €

Hersteller erhält vom Händler insg. 1.190,- € und führt 190,- € USt an das Finanzamt ab.

 

Händler verkauft die Ware an Einzelhändler für 1.300,- € zzgl. 247,- € USt., also brutto: 1.547,- €

Händler erhält vom Einzelhändler insg. 1.547,- € und führt 247,- abzgl. 190,-Vortsuer, also 57,- € an das Finanzamt ab.

 

Einzelhändler verkauft die Ware an Endkunden für 2.000,- € zzgl. 380,- € USt, also brutto 2.380,- €

Einzelhändler erhält vom Endkunden insg. 2.380,- € und führt 380,- € abzgl. 247,- € Vorsteuer, also 133,- € an das Finanzamt ab.

 

Der Endkunde schließlich verbraucht die Ware, zahlt die volle USt und kann keine Vorsteuer geltend machen. Er trägt letztlich die USt-Belastung.

 

 

a) Umsatzsteuerpflicht

Umsatzsteuerpflichtig sind zunächst alle Unternehmer. Kleinunternehmr, deren Umsatz im vergangenen Jahr 17.500 Euro nicht überstieg und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird, können sich von der Umsatzsteuer befreien lassen.

 

Sie müssen dann in ihren Rechnungen keine USt mehr ausweisen. Andererseits können sie die von ihnen bezahlte USt auch nicht im Wege des Vorsteuerabzugs geltend machen. Die sog. Kleinunternehmerklausel nach § 19 Abs.1 UStG befreit diese Personen damit von Verwaltungsaufwand. Gegenüber Endkunden könne sie ihre Leistungen auch günstiger anbieten als andere Unternehmer. Andererseits offenbaren sie damit gegenüber kundigen Personen, dass sie auch nur über einen relativ geringen Umsatz verfügen.

 

Für Personengesellschaften gilt, dass sie ein selbständiges Steuersubjekt sind. Die Einnahmen einer GbR sind also für diese besonders zu erfassen. Auch wenn jeder Gesellschafter für sich noch nicht umsatzsteuerpflichtig wäre, weil er noch als Kleinunternehmer zu betrachten ist, gilt dies nicht mehr unbedingt, für die GbR, die nach außen bereits der USt unterliegt.

 

Werden von der GbR nun Rechnungen an Kunden gestellt, welche die USt nicht gesondert ausweisen, obwohl die GbR umsatzsteuerpflichtig ist, so behandelt das Finanzamt die Rechnungen so, als ob in dem ausgewiesenen Betrag bereits die USt enthalten ist. Dies kann bei einer Prüfung durch das Finanzamt zu empfindlichen Nachzahlungen führen.

 

b) Rechnungsstellung

Wichtig für die Geltendmachung von Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt ist die vorschriftsmäßige Rechnungsstellung. Nur vorschriftsmäßige Rechnungen müssen vom Finanzamt akzeptiert werden. Die Rechnungen müssen die sich aus § 14 UStG ergebenden Pflichtangaben enthalten:

 

1.      Name und Anschrift des leistenden Unternehmens,

2.      Name und Anschrift des Leistungsempfängers,

3.      Termin der Lieferung oder Leistung,

4.      Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte bzw. Art und Umfang der Dienstleistung,

5.      die ggf. nach Steuersätzen aufgeschlüsselten Netto-Beträge und

6.      die jeweils darauf entfallenden Steuer-Beträge,

7.      das Ausstellungsdatum (= Rechnungsdatum),

8.      eine einmalige und fortlaufend vergebene Rechnungsnummer sowie

9.      die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ausstellers.


c) USt-Voranmeldung / USt-Erklärung

Der Unternehmer hat je nach Höhe seines Umsatzes monatlich, vierteljährlich oder jährlich eine USt-Voranmeldung beim Finanzamt abzugeben. Dies hat bis zum 10. des darauffolgenden Monats zu erfolgen – eine Fristverlängerung um einen Monat ist möglich. Darin hat er seine Einnahmen und Ausgaben, die zughörige USt und die von ihm an andere Unternehmer bereits gezahlte USt als sog. Vorsteuer zu erklären. Für Unternehmer, die eine Einnahme- Überschussrechnung erstellen, ist dabei der Tag der tatsächlichen Zahlung entscheidend. Für Unternehmer, die bilanzieren, ist der Tag der Rechnungsstellung entscheidend. Sie haben also z.B. die USt bereits an das Finanzamt abzuführen, die sie zwar bereits in Rechnung gestellt, aber vom Kunden noch nicht erhalten haben. Dies kann unter Umständen zu Engpässen bei der Liquidität führen.

 

Die USt-Erklärung ist jährlich zu erstellen und beim Finanzamt abzugeben.

 

Die USt-Voranmeldungen müssen online über das Elster-Modul der Finanzverwaltung abgewickelt werden.

 

Kontakt

Rechtsanwalt Tinnefeld

 

anschrift

Kohlenweg 1

44147 Dortmund

telefon

+49 231 13089524

mobil

+49 163 6150196

fax

+49 231 47547762

eMail

info@eumrecht.de

 

Oder nutzen Sie mein Kontaktformular.

Diese Informationen können und sollen eine rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.

Daher gilt für alle Ratschläge, Hinweise und sonstigen Informationen, dass ich jede Haftung ablehne. Im Einzelfall kann das Ergebnis einer juristischen Prüfung völlig anders ausfallen, als hier geschildert.

Druckversion | Sitemap
© event- und medienrecht, Rechtsanwalt Volker Tinnefeld