vereinfacht gesagt:
Ein Anspruch der Abo-Fallenbetreiber auf Zahlung besteht nicht. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlagen.
Bei versteckten Kostenhinweisen kommen Verträge über ein kostenpflichtiges Abo gar nicht erst zustande. Selbst wenn ein Vertrag aber zustande kommen sollte, könnte dieser von einem Verbraucher jederzeit und unbefristet widerrufen werden, da er über ein Widerrufsrecht nicht informiert wurde.
Wettbewerbsrechtlich handelt es sich bei derartigen Seiten im Internet um irreführende geschäftliche Handlungen nach § 5 UWG. Strafrechtlich dürften Abo-Fallen in aller Regel den Tatbestand des Betrugs erfüllen
Eine Verpflichtung zur Zahlung besteht daher für Verbraucher in aller Regel nicht.