Werbung mit elektronischen Medien - Was ist noch erlaubt?

Im Zuge sich ständig ändernder Gesetzeslage und Rechtsprechung, wird im Folgenden die aktuelle juristische Situation der Werbung mittels elektronischer Medien wiedergegeben.

 

Vorherige ausdrückliche Einwilligung - generell erforderlich

 

Generell kann gesagt werden, dass bei der Werbung mittels automatischer Anrufmaschinen (Voice Mail), Telefax, SMS, MMS und E-Mail gegenüber potentiellen Neukunden immer deren vorherige ausdrückliche Einwilligung vorhanden sein muss. Ist eine derartige Einwilligung nicht vorhanden, so liegt stets eine unzumutbare Belästigung vor und der Werbende muss Konsequenzen für sein wettbewerbswidriges Verhalten befürchten.

In letzter Zeit hat wieder eine Verschärfung der bis dato geltenden Rechtslage zu Lasten des Werbenden stattgefunden. Die legale Möglichkeit von Direktmarketingmaßnahmen unter Nutzung elektronische Medien wurde noch weiter eingeschränkt.

Eine Einwilligung ist nicht anzunehmen bei einer bloßen Bekanntgabe der Telefaxnummer, z.B. auf Briefbögen oder in Werbeanzeigen. Die Einwilligung muss sich gerade auf die benutzte Art der Übermittlung beziehen.

Es findet keine Unterscheidung zwischen Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern, also insbesondere Unternehmern, statt. Die ausdrückliche Einwilligung ist damit sowohl für die Werbung gegenüber Verbrauchern, als auch Unternehmern erforderlich. Die früher bestehende sog. konkludente oder auch mutmaßliche Einwilligung gibt es nicht mehr.

Der Werbende trägt grundsätzlich die Beweislast für das Vorliegen der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers. Einen späteren Widerspruch gegen die Verwendung der E-Mail Adresse hat der Empfänger zu beweisen.

 

Ausnahmen von der Einwilligung für Werbung mittels E-Mail

 

Eine wettbewerbswidrige unzumutbare Belästigung für Werbung mittels E-MAil, SMS oder MMS liegt ausnahmsweise nicht vor, wenn

  • ein Unternehmer aus einer laufenden Geschäftsbeziehung heraus von einem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat und
  • der Unternehmer genau diese Adresse zur Werbung für ähnliche Waren oder Dienstleistung verwendet und
  • der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
  • der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

 

Es müssen alle oben genannten Voraussetzungen vorliegen, damit die Werbung nicht wettbewerbswidrig ist.

Ein Wettbewerbsverstoß liegt auch vor, wenn eine Mehrwertdienstenummer unter Angabe des Verbindungsentgeltes angegeben wird.

Die Bekanntgabe von elektronischen Postadressen im Zusammenhang mit Gewinnspielen, Preisausschreiben etc. ist nicht ausreichend. Bei diesen ist zusätzlich die ausdrückliche Einwilligung des Teilnehmers erforderlich.

Bei dem Versand von sog. „E-Cards" durch Dritte muss vor der Zusendung der fraglichen E-Card derjenige, der diese Funktion zur Verfügung stellt, die Einwilligung des Empfängers (z.B. mittels einer opt-in Klausel in einer vorab verschickten E-Mail) einholen. Das reine zur Verfügung stellen einer E-Card-Funktion ist ausreichend für die Verantwortlichkeit des Betreibers. Auf ein Verschulden kommt es hier nicht an.

Es dürfen nur ähnliche Waren oder Dienstleitungen des Unternehmers beworben werden. Während der Begriff „ähnlich" weit auszulegen ist, gilt es zu beachten, dass es sich um eigene Waren oder Dienstleistungen des Unternehmers handeln muss. Eine Werbung für ein Angebot eines verbundenen Unternehmens ist nicht zulässig.

Auf die Möglichkeit eines jederzeitigen Widerspruchs muss klar und deutlich hingewiesen werden. Bei Werbung in Textform sollte dies durch eine Hervorhebung durch Fettdruck oder eine zusätzliche Unterschrift geschehen. Der Hinwies muss die Erklärung enthalten, dass der „Widerspruch jederzeit" erfolgen kann. Der Hinweis ist in jeder einzelnen Werbung zu wiederholen.

 

 

Anonyme Werbung mit elektronischen Medien ist immer verboten.

 

Dazu zählt zunächst jegliche Werbung, in welcher die Identität des Absenders verheimlicht oder verschleiert wird. Es ist aber auch verboten, Werbung zu verschicken, ohne eine gültige Adresse anzugeben, an welche der Empfänger seine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten senden kann.

Das Verbot anonymer Werbung gilt dabei unabhängig von einer möglicherweise erteilten vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Werbungsempfängers.

Es ist aber nur die bloße Identität des Werbenden anzugeben. Informationen, z.B. vergleichbar der Impressumspflicht sind nicht erforderlich.

 

Rechtsfolgen einer unzulässigen Werbung - Was kann passieren?

 

Als Folge einer wettbewerbswidrigen Werbung ist der Werbende wettbewerbsrechtlichen, zivilrechtlichen und auch strafrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt, z.B.:

  • Unterlassungsanspruch mit daraus resultierender Abmahnung
  • Beseitigungsansprüche
  • Schadensersatzansprüche
  • Gewinnabschöpfungsanspruch
  • Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung
  • Bußgelder

 

Die Folgen einer Inanspruchnahme durch Wettbewerber oder den Werbungsempfänger selbst können langwierig und kostspielig sein. Die Verteidigung gegen eine derartige Inanspruchnahme ist kompliziert und meistens nur durch entsprechende Fachleute zu realisieren.

Daher sollten einzelne Werbemaßnahmen im Vorfeld juristisch abgeklärt werden. Sollte das (Werbe-) Kind bereits in den (juristischen) Brunnen gefallen sein, empfiehlt sich die umgehende Kontaktaufnahme zu einem auf diesem Gebiet versierten Berater.

 

 

Abmahnung wegen einmaliger unverlangter Zusendung einer Email

(vgl. BGH Beschluss vom 20.05.2009 - I ZR 218/07)

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Daher gilt für alle Ratschläge, Hinweise und sonstigen Informationen, dass ich jede Haftung ablehne. Im Einzelfall kann das Ergebnis einer juristischen Prüfung völlig anders ausfallen, als hier geschildert.

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