Abmahnung bei Tauschbörsen (filesharing)

Im Rahmen von Tauschbörsen können im Internet Daten dezentral gespeichert und weitergegeben werden. Dies geschieht in der Regel über sog. Peer-to-Peer-Netzwerke (P2P), also z.B. E-Mule, KaZaA, Gnutella oder BitTorrent etc. Dabei werden bereits beim Download von Daten die bereits geladenen Teile sofort wieder zum Upload angeboten. Beim Herunterladen von Musik, Filmen oder Software werden diese also auch immer zum Upload bereitgehalten.

 

Sofern urheberrechtolich geschütze Daten getauscht werden, stellt sowohl der Download, wie auch der Upload eine Urheberrechtsverletzung dar. Diese werden durch die Rechteinhaber inzwischen regelmäßig verfolgt.

 

Ursprünglich geschah dies über eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft. Dabei wurde die von den Rechteinhabern ermittelte IP-Adresse an die Staatsanwaltschaft bekanntgegeben. Diese ermittelte dann den Anschlussinhaber. Über die zulässige Akteneinsicht erhalten die Rechteinhaber dann ebenfalls Namen und Adresse des Anschlussinhabers und gehen dann zivilrechtlich gegen diesen vor. Zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommt es in aller Regel nicht, solange nicht außergewöhnlich große Datenbestände zum Upload bereit gehalten werden.

 

Inzwischen haben aber auch die Rechteinhaber einen direkten Auskunftsanspruch gegen die Provider. Mithilfe der ermittelten IP-Adresse fordern sie nun direkt Namen und Adresse des Anschlussinhabers bei dem Provider an und gehen dann zivilrechtlich gegen die ermittelten Tauschbösennutzer vor.

 

In aller Regel erhalten diese eine Abmahnung und eine vorbereitete Unterlassungserklärung. In letzterer wird erklärt, den Urheberrechtsverstoß unter Vereinbarung eines ansonsten fälligen Bußgeldes in Zukunft zu unterlassen. Häufig werden daneben aber auch die Rechtsverfolgungskosten anerkannt, sowie ein pauschaler Schadensersatz vereinbart.

 

Diese Erklärungen sollten in dieser Form nicht unterschrieben werden. Vielmehr sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Dabei reicht es nicht aus, die Höhe der zugesicherten Vertragsstrafe einfach zu streichen. Ist nämlich nur noch zugesichert, "eine Vertragsstrafe" zu zahlen, genügt dies nach Ansicht des OLG Jena, Beschluss vom 20.07.2011, Az. 2 W 343/11, nicht.

 

Die häufig sehr kurz gehaltene Frist sollte dabei jedoch eingehalten werden.

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