Events, Veranstalter, Agenturen und Künstler präsentieren sich heute fast alle im Internet. Aber auch das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Soweit eine homepage betrieben wird, muss zunächst eine rechtmäßige Anbieterkennzeichnung erfolgen. Dies geschieht häufig im Impressum. Geregelt ist dies u.a. in § 5 des Telemediengesetzes (TMG).
Danach muss jeder Diensteanbieter ein vorschriftsmäßiges Impressum haben, der geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bereithält.
Diensteanbieter ist nach § 2 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereit hält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.
Telemedien sind alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht Telekommunikation im engeren Sinne oder Rundfunk sind. Damit fällt praktisch jede homepage unter den Begriff der Telemedien. Telefonie über das Internet als VoIP fällt nicht darunter.
Geschäftsmäßig ist ein umfangreicherer Begriff, als gewerbsmäßig. Dabei ist es nicht entscheidend, ob die Telemedien tatsächlich gegen Entgelt bereitgehalten werden. Es ist ausreichend, dass solche Inhalte in der Regel gegen Entgelt bereitgehalten werden.
Nicht kennzeichnungspflichtig sind danach nur noch ausschließlich private
Im Zweifel sollte daher aus Sicherheitsgründen stets ein vollständiges Impressum auf der homepage vorhanden sein.
Weitere Risiken aus dem Bereich Internet ergeben sich insbesondere aus dem Bereich des Urheber- und des Wettbewerbsrechts. Auf die entsprechenden Ausführungen sei daher verwiesen.