Das Wettbewerbsrecht sanktioniert unlauteren Wettbewerb und schützt so Verbraucher und Mitbewerber. Geregelt ist dies unter anderem im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Relevant im hier besprochenen Rahmen sind der Schutz von Namen und Bezeichnungen, sowie Fragen von Wettbewerb und Werbung.
Namensschutz entsteht bereits kraft Gesetzes bzw. durch die Benutzung. Sie können aber auch weitergehend durch Anmeldung einer Marke oder eines Warenzeichens geschützt werden. Eine Marke kann beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen werden.
Eine Marke ist danach ein Zeichen, das geeignet ist, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Eintragungungsfähig sind Worte, Buchstaben, Zahlen und Abbildungen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen sein, wenn sie den Bestimmungen des Markengesetzes (MarkenG) genügen, also insbesondere eine ausreichende Unterscheidungskraft besitzen.
Eine Marke kann jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft anmelden. Dafür muss zwar kein Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden. Eine Marke erfolgreich anzumelden ist aber nicht ganz unkompliziert. Insbesondere sollte man sicherstellen, keine fremden Markenrechte zu verletzen. Die Verletzung von fremden bereits bestehenden Marken kann Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche auslösen.
Weitere Informationen erhält man auf der homepage des Deutschen Patent- und Markenamts unter www.dpma.de.
Auch Werbung unterliegt dem Wettbewerbsrecht. Dabei ergibt sich aus dem UWG, dass unlautere und irreführende geschäftliche Handlungen sowie unzumutbare Belästigungen nicht erlaubt sind. Unlautere geschäftliche Handlungen ergeben sich beispielhaft aus § 4 UWG.
- Maßnahmen, welche den Werbecharakter von geschäftlichen Ahndlungen verschleiern,
- Preisausschreiben und Gewinnspiele mit Werbecharakter, welche die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angeben,
- die Herabsetzung oder Verunglimpfung von Wettbewerbern
- oder die gezielte Behinderung von Wettbewerbern
sind unlauter und damit verboten. Die Nichtbeachtung dieser Regelungen kann zu Abmahnungen und die Inanspruchnahme auf Schadensersatz führen.
Eine unzumutbare Belästigung stellt z.B. die telefonische Werbung ohne vorherige Erlaubnis dar. Auch Werbung per Email – und dazu zählen auch Newsletter – ist generell ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung nicht zulässig. Hier muss zwingend das sog. „double opt in“- Verfahren angewandt werden. Zulässig ist Werbung per Email nur dann, wenn ein Unternehmer die Email-Adresse des Beworbenen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung erhalten hat und für ähnliche eigne Waren oder Dienstleistungen wirbt.
Zulässig ist Werbung an Unbekannte daher nur noch über den Postweg bzw. über den Briefkasten des Beworbenen oder über Handzettel oder über Vertreterbesuch.