Verantwortlicher bzw. die verantwortliche Stelle ist gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Bei einem Event ist daher der Veranstalter die Stelle, die dafür zu sorgen hat, dass das Event datenschutzkonform vorbereitet und durchgeführt wird.
Veranstalter oder auch nur (Mit-) Veranstalter im Sinne der DSGVO und auch des BDSG ist, wer das wirtschaftliche Risiko trägt oder die Letztentscheidungsbefugnis hat oder wesentliche Entscheidungen treffen kann oder wer nach außen als Veranstalter auftritt.
Der Veranstalter und auch der Mitveranstalter ist daher mit den möglichen Saktionen des DSGVO und des BDSG konfrontiert.
Zu den Auswirkungen der DSGVO und des (neuen) BDSG auf den Eventbereich berate ich Sie gerne.
Rechtsanwalt Volker Tinnefeld ist auch als externer Datenschutzbeauftragter tätig und kann Sie unterstützen und beraten.