rechtsmissbräuchliche Abmahnung

Eine Abmahnung kann gem. § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich, also unzulässig und damit unwirksam sein.

Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt ergibt sich aber nicht allein aus der Anzahl der Abmahnungen. Besonders viele Abmahnungen sind nicht automatisch rechtsmissbräuchlich, vgl. Urteil OLG Hamm vom 18.04.2010, Az. 4 U 223/09. Aber auch schon eine einzelne Abmahnung kann rechtsmissbräuchlich sein.

 

Beispiele für rechtsmissbräuchliche Abmahnungen:

  • Das Gebühreninteresse des abmahnenden Rechtsanwalts steht im Vordergrund.
  • Abmahnungen werden in Behinderungs- bzw. Schädigungsabsicht verschickt.
  • Abmahnungen enthalten eine zu weitgehende Unterlassungserklärung.
  • Ein Verband geht selektiv nur gegen Nichtmitglieder vor.

 

Strittig ist die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit bei einer Gegenabmahnung. Grundsätzlich ist eine Gegenabmahnung zulässig. Ausnahmsweise ist sie das aber nicht, wenn in der Gegenabmahnung ein Vertragsangebot zu sehen ist, wonach beide Seiten auf Ihre jeweiligen Ansprüche verzichten sollten.

Schließen sich an eine Gegenabmahnung jedoch Verhandlungen zwischen den Parteien an, in denen eine Einigung erzielt wird, so ist dies (natürlich) zulässig.

 

Ein Titel, z.B. auf eine Strafzahlung, der auf einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung basiert, kann nicht durchgesetzt werden.

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