„Schwarzsurfen“ in unverschlüsselten fremden WLAN-Funknetzwerken ist nicht strafbar
Das Landgericht Wuppertal hat mit Beschluss vom 19.10.2010 entschieden, dass „Schwarzsurfen“ in unverschlüsselt betriebenen fremden Funknetzwerken nicht strafbar ist.
Sowohl das zunächst zuständige Amtsgericht, als auch das Landgericht Wuppertal haben die Strafbarkeit derartigen Verhaltens verneint und die von der Staatsanwaltschaft beantragte Eröffnung einer Hauptverhandlung abgelehnt.
Unabhängig davon hat das OLG Köln mit Urteil vom 05.06.2009, Az. 6 U 223/08 allerdings festgestellt, dass ein Geschäftsmodell, welches darauf ausgerichtet ist, dass registrierte Mitglieder ihren Breitbandinternetzugang mit anderen Mitgliedern teilen, wettbewerblich unlauter ist. Dies führt jedoch auch nicht zu einer Strafbarkeit des „Schwarzsurfers“.
(LG Wuppertal, Beschluss vom 19.10.2010, Az. 25 Qs 177/10)