Wettbewerbliche Abmahnung ohne Nachweis ordnungsgemäßer Vollmacht
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.05.2010 das lange Zeit streitige Problem entschieden, dass wettbewerblichen Abmahnungen keine ordnungsgemäße Vollmacht beigefügt werden muss, wenn sie mit einer Unterlassungserklärung verbunden sind.
Eine mit § 174 BGB vergleichbare Situation liege dann gerade nicht vor. Es handele sich nicht um ein einseitiges Rechtsgeschäft, welches unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung entfaltet. Abmahnungen seien im Allgemeinen als Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages anzusehen.
(BGH, Urteil vom 19.05.2010, Az. I ZR 140/08)