Auch Künstler haben – ob sie nun alleine oder mit mehreren zusammen – spielen, die gleichen Rechte und Pflichten, wie andere am Wirtschaftsleben Beteiligte.
Eine Band z.B. wird alleine durch ihr regelmäßiges Zusammenspiel zu einer GbR. Der Gesellschaftsvertrag wird dann konkludent geschlossen.
Soweit nichts weiter vereinbart wurde, gelten auch hinsichtlich der Haftung die oben genannten Regelungen der GbR. Kommt z.B. bei einem Auftritt ein Zuschauer durch einen herabfallenden Scheinwerfer oder umkippenden Lautsprecher der Band zu Schaden, haften alle Mitmusiker gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten Privatvermögen. Das bedeutet, dass der Geschädigte sich bei jedem einzelnen Musiker seinen gesamten Schaden ersetzen lassen kann – insgesamt natürlich nur einmal. Innerhalb der Band bestehen dann Ausgleichsansprüche untereinander.