Die sog. Ausländersteuer ist keine Steuer für ausländische Künstler. Die Steuer wird vielmehr dann fällig, wenn Künstler, Sportler etc. im Ausland leben und in Deutschland Einnahmen erzielen. Richtigerweise spricht man daher auch von der „beschränkten Steuerpflicht“ nach § 49 EStG.
Der Künstler hat dabei die Steuer von seinem Honorar zu zahlen, welches er von einem deutschen Veranstalter erhält. Da ausländische Künstler aber unter Umständen auch schnell wieder im Ausland sind und der deutsche Fiskus dann den Steuereinnahmen mühsam hinterherlaufen müsste, hat der deutsche Veranstalter die Steuer einzubehalten und abzuführen. Er haftet auch für die Zahlung der Steuer.
Die Höhe der Steuer beträgt 15%, die ab einer Gage von 250 Euro fällig werden, vgl. § 50a EStG. Der Steuersatz gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Künstler um eine natürliche oder juristische Person handelt. Die Freigrenze ist jeweils für jeden einzelnen Auftritt pro Tag (auch bei demselben Veranstalter) anzuwenden. Proben gelten nicht als Auftritte.
Bei mehreren Personen ist die Gesamtvergütung i. d. R. nach Köpfen aufzuteilen. Bei beschränkt stpflichtigen Körperschaften (z. B. Kapelle, Chor, Orchester, Künstlerverleihfirma oder Fußballverein) ist allerdings keine Aufteilung vorzunehmen. Treten mehrere Einzelkünstler zusammen auf, ist die Gesamtgage aufzuteilen. Tritt aber eine Gruppe (z.B. als GbR) auf, so erfolgt keine Aufteilung der Gesamtgage.
Hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von aktuell 5,5% der einzubehaltenen Einkommenstuer.
Die Umsatzsteuer zählt nicht als Einnahme und erhöht somit nicht die Bemessungsgrundlage.
Die Steuer wird zwar von dem Veranstalter bzw. der Agentur in Deutschland abgeführt. Sie wird jedoch von der Gage des Künstlers oder Sportlers abgezogen. Dieser zahlt also letztlich die pauschalierte Einkommensteuer (= Ausländersteuer).
In Deutschland ist derjenige beschränkt steuerpflichtig (und fällt damit unter die sog. Ausländersteuer), der im Ausland wohnt und nur gelegentlich hier Einnahmen erzielt. Dafür muss der Künstler Deutschland übrigens gar nicht betreten. Einkünfte aus einem Plattenvertrag oder für die Nutzungsrechte an einem Buch, welche in Deutschland erzielt werden, reichen aus, um dieser Steuer zu unterliegen.
Ob ein Künstler beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist, ergibt sich aus dem Einkommensteuergesetz (EStG). Beschränkt steuerpflichtig ist nur derjenige, der keinen Wohnsitz und auch seinen sog. gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hat. Der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland liegt dabei vor, wenn dieser mehr als 180 Tage andauert.
Nimmt ein Künstler sich z.B. eine Wohnung in Deutschland, die er nicht nur gelegentlich benutzt, unterliegt sein gesamtes Einkommen (=Welteinkommen) der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht.
Die beschränkte Steuerpflicht führt dabei zu einer Besteuerung aller Einnahmen, unabhängig von damit zusammenhängenden Ausgaben. Eine Besteuerung nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit findet gerade nicht statt.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber inzwischen auch eine Besteuerung der Einnahmen unter Abzug der zugehörigen Ausgaben erfolgen. Dann gilt jedoch für natürliche Personen ein Steuersatz von 30%, für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen bleibt es bei 15%, vgl. § 50a EStG.
Welche Art der Besteuerung günstiger für den Künstler ist, hängt davon ab, wie hoch die Ausgaben für den Künstler sind. Hier sollte im Vorfeld eine Vergleichsrechnung durchgeführt werden.
Auch wenn Steuerschuldner der Künstler ist, so haftet für die Steuer der inländische Vertragspartner, also die Agentur, der Veranstalter, der Verlag, die Galerie etc. Die Steuer ist auch durch diesen an den Fiskus abzuführen. Er ist also der Vergütungs- bzw. Haftungsschuldner der Steuer.
Der inländische Vertragspartner hat die Steuer aber auch richtig zu berechnen. Verrechnet er sich, haftet er für die letzten sieben Jahre für zu gering erfolgte Zahlungen. Um die Steuer richtig zu berechnen, müssen daher folgende Informationen vorliegen:
- Welche Einkunftsart im Sinne des § 49 EStG liegt vor?
- Welches Verfahren gilt für den Steuerabzug entsprechend, Steuerabzug oder Lohnsteuerabzug?
- Kann zwischen Brutto- und Nettobesteuerung entschieden werden?
- Welcher Steuersatz gilt schließlich?
Werden für den Künstler auch die Reisekosten gezahlt, so waren diese bis zum Veranlagungszeitraum 2008 ebenfalls steuererhöhend zu berücksichtigen. Seit dem Veranlagungszeitraum 2009 wirken sich die übernommenen Reisekosten (anteilig) nur noch soweit steuererhöhend aus, als sie die tatsächlichen Kosten übersteigen.
Nicht vergessen werden darf auch, dass zu der zu bezahlenden Steuer noch einmal der Solidaritätszuschlag hinzugerechnet wird.
Der inländische Vertragspartner, der einen Künstler engagiert, muss sich also im Vorfeld klar darüber sein, ob ein Bruttohonorar oder ein Nettohonorar vereinbart werden soll.
Bei einem Bruttohonorar zahlt der inländische Vertragspartner nur das um die abzuführenden Steuern verminderte Honorar an den Künstler aus.
Bei einem Nettohonorar hingegen zahlt der inländische Vertragspartner zusätzlich zu dem vereinbarten Honorar noch die Steuern an den deutschen Fiskus.
Für das Recht zur Besteuerung zwischen verschiedenen Ländern werden zwischen diesen sog. Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Damit soll vermieden werden, dass für die gleiche Leistung mehrfach Steuern gezahlt werden. Für sportliche und künstlerische Darbietungen liegt das Recht zur Besteuerung meistens beim Auftrittsstaat. Einnahmen eines werkschaffenden Künstlers werden jedoch meistens in seinem Heimatland versteuert. Soweit das Besteuerungsrecht nicht im Inland liegt, besteht auch die Möglichkeit einer Freistellung vom Steuerabzug oder einer anschließenden Erstattung von Steuern durch den deutsche Fiskus.
Voraussetzung für eine Freistellung ist dabei eine Freistellungsbescheinigung des Bundesamtes für Finanzen bevor die Vergütung ausgezahlt wird. Liegt die Freistellungsbescheinigung erst nach der Auszahlung der Gage vor, kann nur noch das Erstattungsverfahren gewählt werden.
Weiterhin kommt eine Freistellung von der Steuerpflicht in bestimmten Fällen eines Kulturaustausches in Betracht. Dies gilt auch, wenn der Auftritt einer ausländischen Kulturvereinigung im Inland wesentlich durch öffentliche Kassen gefördert wird.
Umsatzsteuer ist vom in Deutschland ansässigen Auftraggeber zu zahlen (sog. "reverse-charge-Verfahren"). Diese kann aber als Vorsteuer geltend gemacht werden. Ist der Auftraggeber also vorsteuerabzugsberechtigt, so ist die USt für ihn keine weitere Belastung.
Für die Feststellung, ob eine Verpflichtung zur Zahlung von "Ausländersteuer" besteht und ob Abzugsteuer gemäß § 50a Abs. 1 EStG einzubehalten und abzuführen ist, gelten folgende Zuständigkeiten:
- Bei Vergütungen, die dem Künstler bis zum 31.12.2013 zugeflossen sind, ist das Betriebsstättenfinanzamt des Auftraggebers zuständig.
- Bei Vergütungen, die dem Künstler ab dem 01.01.2014 zufließen, ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig.
Die Anmeldung nach § 50a EStG kann elektronisch über Elster Online oder das BZStOnline-Portal erfolgen. Dafür ist ein gültiges Elster-Zertifikat zur Authentifizierung erforderlich. Ferner sollte beachtet werden, dass bei Steueranmeldungen ab 2014 eine spezielle Steuernummer verwendet werden muss, die vom BZSt zugewiesen und mitgeteilt wurde.