Vorsteuerabzug bei Rechnungen per Telefax

 

Per Telefax verschickte Rechnungen werden nicht in jedem Fall zum Vorsteuerabzug zugelassen.

Steuerlich zulässig ist nur die Übertragung von Standarttelefax an Standardtelefax. Voraussetzung für die Anerkennung zum Zweck des Vorsteuerabzugs ist, dass der Rechnungsaussteller einen Ausdruck in Papierform aufbewahrt und der Rechnungsempfänger die eingehende Telefax-Rechnung in ausgedruckter Form aufbewahrt. Sollte das Telefax auf Thermopapier ausgedruckt sein, ist es durch einen nochmaligen Kopiervorgang auf Papier zu konservieren, das für den gesamten Aufbewahrungszeitraum nach § 14 Abs. 1 UStG lesbar ist.

Bei allen anderen Telefax-Übertragungen (z. B. Übertragung von Standard-Telefax an Computer-Telefax/Fax-Server, Übertragung von Computer-Telefax/Fax-Server an Standard-Telefax und Übertragung von Computer-Telefax/Fax-Server an Computer-Telefax/Fax-Server) sowie bei Übermittlung der Rechnung per E-Mail ist entsprechend § 14 Abs.3 Nr. 1 UStG eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung erforderlich, um die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten zu gewährleisten.

 

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