Die Künstlersozialversicherung ist die Sozialversicherung für selbständige Künstler und Publizisten. Sie deckt also die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ab.
Wer selbständiger Künstler oder Publizist ist, ergibt sich aus § 2 KSVG (Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Puiblizisten).
Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
Die selbständigen Künstler und Publizisten zahlen dabei eine Hälfte der Beiträge direkt. Die andere Hälfte wird über die Künstlersozialabgabe und einen Zuschuss vom Bund gezahlt.
Der Beitragssatz der Verwerter von Kunst und Publizistik, also der Kunden bzw. Auftraggeber, beträgt für 2010, 2011 und 2012 jeweils 3,9 %. FÜr 2013 beträgt der Beitragssatz 4,0 %. Sie werden nach der Summe aller Entgelte berechnet, welche der Verwerter in einem Jahr für Kunst und Publizistik aufgewendet hat.
Umfangreiche Informationen gibt es auch auf der Seite der Künstlersozialkasse. Dass diese Informationne im Zweifel im Sinne der Künstlersozialkasse ausfallen, versteht sich von selbst.
Wer ist versichert?
Aus § 3 Abs. 1 Satz1 KSVG ergibt sich, dass in der Künstlersozialkasse alle diejenigen versichert sind, die
Da eine klare Abgrenzung im Gesetz nicht vorgenommen wird, sollte man sich zunächst am sog. Künstlerkatalog der Künstlersozialkasse (KSK) orientieren.
Wer muss die Künstlersozialabgabe leisten?
Aus § 24 KSVG ergibt sich die Abgabepflicht für die Unternehmer bzw. Verwerter.
Dabei sind im Gesetz zunächst einzelne Unternehmensarten aufgezählt, die abgabepflichtig sind. Sodann werden generelle Voraussetzungen zur Abgabepflicht gemacht. Entscheidend ist dabei, dass "nicht nur gelegentlich" entsprechende Aufträge an Künstler oder Publizisten erteilt werden. Diese Grenze ist überschritten, wenn mehr als drei entsprechende Aufträge im Kalenderjahr erteilt werden. Werden aber im Kalenderjahr nicht mehr als 450 Euro an Künstler oder Publizisten gezahlt, so entfällt die Abgabepflicht (Geringfügigkeitsgrenze).
Abgabepflichtig ist der Veranstalter, der mit den Künstlern Verträge abschließt. DAbei ist es egal, ob der Künstler der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegt.
Wer nur vermittelt, muss dann keine Abgaben zahlen, wenn der Veranstalter selbst abgapflichtig ist. Vermittelnde Agenturen haben die Künstlersozialabgabe also dann zu zahlen, wenn der Veranstalter selbst nicht abgabepflichtig ist.
Wieviel Künstlersozialabgaben müssen gezahlt werden?
In 2010, 2011 und 2012 mussten 3,9% der für künstlerische und publizistische Leistungen aufgewendeten Entgelte an die Künstlersozialkasse abgeführt werden, sog. Bemessungsgrundlage. Für 2014 - 2016 betrug der Satz 5,2%, für 2017 4,8% und 2018 und 2019 wird er bei 4,2 % liegen.
Noch nicht abschließend geklärt (aber zurzeit Stand der Dinge) ist, ob diese Entgelte an versicherte Personen gezahlt worden sein müssen oder ob es ausreicht, dass eine prinzipiell versicherungspflichtige Tätigkeit bezahlt wurde.
Damit müssen Verwerter alle Entgelte berücksichtigen, die für künstlerische oder publizistische Leistungen aufgewendet wurden, unabhängig davon, ob die Künstler selber in der KSK versichert waren oder sind.
Entgelt ist dabei alles, was der Verwerter zahlt, abzüglich der in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer. Weiterhin sind die Zahlungen ausgenommen, die für urheberrechtliche Nutzungsentgelte und sonstige Rechte des Urhebers an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden und steuerfreie Aufwandsentschädigungen, also z.B. Fahrtkosten, welche im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen erstattet werden.
Ebenfalls ausgenommen sind Übungsleiterpauschalen, welche bis zu einer Höhe von 2.400,00 Euro steuerfrei sind.
Wie wird überprüft?
Seit 2014 wurden die Kontroll- und Überprüfungsmöglichkeiten sowohl für die Künstler als auch für die abgabepflichtigen Unternehmen erheblich verschärft. Die Prüfungen werden seitdem von der Rentenversicherung wahrgenommen.
Nur bei Unternehmern ohne Beschäftigte erfolgt die Überwachung durch die Künstlersozialkasse.
Die versicherten Künstler werden stichprobenartig (jährlich mindestens 5 %) überprüft. Dabei werden das tatsächliche Arbeitseinkommen der letzten 4 Jahre sowie mögliche Einkünft aus nichtkünstlerischer Tätigkeit überprüft. Dabei sind die Einkommensteuerbescheide und die Gewinn- und Verlustrechnungen vorzulegen. Verweigert ein versicherter Künstler seine Mitwirkung an der Überprüfung oder wird ein Missbrauch festgestellt, so kann dies zu einem Ausschluss aus der Künstlersozialversicherung oder zu einer Beitragsanpassung führen.
Die Unternehmen werden dahingehend geprüft, ob sie ihren Meldepflichten nachgekommen sind und ordnungsgemäß die Künstlersozialabgabe abgeführt haben. Rechtsgrundlage für die Überprüfung ist § 28p Abs. 1a und 1b SGB IV.
Die Prüfung erfolgt mindestens alle 4 Jahre bei den Arbeitgebern, welche als abgabepflichtige Unternehmer bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden. Die Prüfung erfolgt auch alle 4 Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten. Schließlich sollen mindestens 40 % der im jeweiligen Kalenderjahr zur allgemeinen Prüfung anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten geprüft werden.
Die Verletzung von Melde- oder Auzeichungspflichten kann mit einer Geldbuße belegt werden.
Wir beraten Sie im Vorfeld und vertreten Sie sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich gegenüber der Künstlersozialkasse.