Verträge - allgemein

Veranstalter, Agenturen, Künstler, Zuschauer – sie alle stehen untereinander direkt oder indirekt  in Vertragsbeziehungen.

Der Veranstalter beauftragt die Agentur, zu einem bestimmten Anlass einen Künstler zu engagieren. Die Agentur vermittelt den Künstler direkt an den Veranstalter oder schließt selber einen Vertrag mit dem Künstler. Die Zuschauer schließlich zahlen dem Veranstalter Eintritt, um diese Veranstaltung sehen zu können. Daneben kann es dann natürlich noch weitere Verträge geben, z.B. mit Caterern, Hallen- oder Zeltbetreibern, PA und Lichttechnikern, Getränkehändlern etc.

 

a) Vertragsverhandlung

Bevor ein Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen zustande kommt, finden normalerweise Vertragsverhandlungen statt. Diese können sehr kurz sein oder auch lange dauern.

 

Bereits in der Phase der Vertragsverhandlung bestehen aber gegenseitige Rechte und Pflichten zwischen den zukünftigen Vertragspartnern. Diese bestehen per Gesetz oder können auch z.B. in Vorverträgen ausgehandelt werden.

 

Finden die Vertragsverhandlungen z.B. im Büro der Agentur statt, hat diese dafür zu sorgen, dass dort niemand zu Schaden kommt. Auch in der Fußgängerzone oder am Strand darf man niemanden schädigen. Befindet sich aber der Künstler im Büro der Agentur, um dort über die Konditionen möglicher Auftritte zu verhandeln, hat die Agentur ein größeres Maß an Sorgfalt walten zu lassen, als auf „neutralem Boden“. Der mögliche Vertragspartner begibt sich in den Schutzbereich seines Gegenüber und hat dort umfangreichere Rechte.

 

Auch kann aus dem Abbruch von Vertragsverhandlungen ein Schadensersatzanspruch resultieren. Dies gilt natürlich erst ab dem Zeitpunkt, wo sich der Geschädigte auf das Zustandekommen des Vertrages verlassen durfte und bereits weitere Dispositionen getroffen hat. Der Künstler kann z.B. weitere Auftrittsmöglichkeiten im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages abgesagt haben.

 

b) Vertragsschluss

Nach den Vertragsverhandlungen kommt der Vertragsschluss. Rechtswirksame Verträge können schriftlich, mündlich, telefonisch oder auch konkludent geschlossen werden. Ein Vertrag ist dann geschlossen, wenn eine Seite ein Angebot macht und die andere Seite dieses Angebot annimmt. Sowohl das Angebot, als auch die Annahme müssen dem jeweiligen Gegenüber tatsächlich zugehen.

 

Wird in der Annahmeerklärung das Angebot abgeändert, stellt dies ein neues Angebot dar, welches erneut angenommen werden muss, um wirksam zu werden.

 

Während Schweigen auf ein Angebot normalerweise keine Annahme darstellt, stellt sich dies im Geschäftsverkehr unter Kaufleuten unter Umständen anders dar. Der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens muss unverzüglich widersprechen, wenn er eine Annahme vermeiden will. Ebenso verhält es sich bei einer Auftragsbestätigung. Dies gilt aber nur unter Kaufleuten und nur dann, wenn mit dem Bestätigungsschreiben oder der Auftragsbestätigung bereits ausgehandelte Vereinbarungen verschriftlicht werden.

 

Im deutschen Recht sind teilweise Formvorschriften zu beachten, welche der Wirksamkeit eines Vertrages entgegenstehen können. Nachfolgende Formvorschriften sind üblich:

Schriftform

Elektronische Form

Textform

öffentliche Beglaubigung

notarielle Beurkundung

gleichzeitige Anwesenheit beider Parteien an einer Stelle

 

Verträge müssen nicht immer durch die betroffenen Personen abgeschlossen werden. Häufig wird ein Vertrag durch einen Stellvertreter geschlossen.

Der Tourneeveranstalter beauftragt einen lokalen Veranstalter, vor Ort die Veranstaltung zu organisieren. Der Veranstalter vor Ort beauftragt ein Callcenter mit dem Verkauf von Eintrittkarten. Eine Band lässt sich bei den Vertragsverhandlungen durch ihren Manager vertreten.

 

Die Verträge werden dann zwischen den Betroffenen geschlossen, wenn der Stellvertreter im Namen des Vertretenen auftritt und dazu auch befugt ist. Die Befugnis kann durch eine Vollmacht nachgewiesen werden, kann aber auch nur anscheinend bestehen oder durch Duldung des Vertretenen – ohne ausdrückliche Vollmachtserteilung.

 

Problematisch wird es dann, wenn der Vertreter anders gehandelt hat, als er gegenüber dem Vertretenen durfte oder gegenüber dem Vertragspartner konnte.

Problematisch wird es auch dann, wenn Verträge nicht so durchgeführt werden, wie vereinbart, wenn also Leistungsstörungen auftreten. Der Künstler erscheint nicht oder zu spät. Die Bühne oder die gestellte PA entspricht nicht den Vereinbarungen. Der Veranstalter zahlt den Künstler nicht oder zu spät.

 

c) Allgemeine Geschäftsverbindungen (AGB)

Viele Geschäfte wiederholen sich. Um nicht jedes Mal den gesamten Vertrag neu aushandeln zu müssen, bietet es sich an, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu verwenden. AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, welche eine Partei (der Verwender) der anderen Partei bei Abschluss des Vertrages stellt.

 

Eine Agentur wird, wenn sie ihre eigenen Verträge verwendet, häufig mit den Künstlern standardisierte Verträge abschließen. Ein Veranstalter will mit den Zuschauern gleichlautende Verträge abschließen und nicht jedes Mal neu verhandeln.

 

AGB sind also praktisch und haben ihre Daseinsberechtigung. Allerdings liegt es in der Natur der Sache, dass der Verwender von AGB, diese zu seinen Gunsten ausgestalten wird. Hier muss vorher abgeklärt werden, wieweit z.B. von den Regelungen des BGB abgewichen werden darf, damit keine unrechtmäßige Benachteiligung des Vertragspartners vorliegt. Wird hier übertrieben, werden die AGB teilweise ungültig und es gelten wieder die gesetzlichen Regelungen, welche ja gerade vermieden werden sollten.

 

Folgende Grundregeln müssen beachtet werden:

 

-         Damit AGB überhaupt Vertragsbestandteil werden, muss der Vertragspartner auch die Chance haben, diese vor Vertragsschluss zur Kenntnis zu nehmen

-         Überraschende Klauseln sind dabei ungültig und werden nicht Vertragsbestandteil.

-         Klauseln, welche den Vertragspartner unangemessen benachteiligen werden auch nicht Vertragsbestandteil. Hierzu gibt es nicht nur gesetzliche Regelungen, sondern auch umfassende Rechtsprechung.

-         Auslegungszweifel gehen zu Lasten des Verwenders der AGB.

-         Widersprechen sich die AGB von Verwender und Vertragspartner, so gelten die gesetzlichen Regelungen.

 

Da die Details hierzu ungemein schwierig sind, sollte die Erstellung von AGB erfahrenen Rechtsanwälten überlassen werden. Ungültige AGB können immense Schäden verursachen und jegliche Gewinn- und Risikokalkulation ad absurdum führen.

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