Die meisten Verträge können nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich rechtswirksam geschlossen werden. Das kann im persönlichen Gespräch oder auch telefonisch geschehen.
Wenn es später aber zum Streit kommt, was konkret vereinbart wurde, stellt sich die Frage, wie der Vertragsinhalt bewiesen werden kann.
Zeugen
Zeugen können an dem Gespräch teilnehmen und später den Inhalt des mündlich geschlossenen Vertrags bestätigen. Ist absehbar, dass es über die getroffene Vereinbarung zum Streit kommen könnte, sollten die Zeugen ein kurzes Gedächtnisprotokoll anfertigen und sicher verwahren.
Telefon- oder Gesprächsnotiz
Stehen keine Zeugen zur Verfügung, kann man sich selber eine Notiz darüber machen, was vereinbart wurde bzw. um was es in dem Gespräch ging. Auch diese Notiz sollte sicher verwahrt werden.
schriftliche Bestätigung
Noch besser ist es, wenn man nach dem Gespräch dessen Inhalt oder sogar die konkret getroffenen Vereinbarungen (also den Vertrag) notiert und diese Notiz dann dem Vertragspartner zukommen lässt. Soweit diese schriftliche Bestätigung das tatsächliche Gespräch widergibt und beide Beteiligten Kaufleute sind, gelten die Regeln des kaufmännischen Bestätigungsschreibens. Der Vertragspartner muss dem Inhalt unverzüglich und ausdrücklich widersprechen. Andernfalls gilt der Inhalt der schriftlichen Bestätigung als richtig und zugestanden.