Inhalt eines Künstlervertrages ist die Verpflichtung eines Künstlers gegen Entgelt.
Im Wesentlichen gelten die unter a) gemachten Ausführungen. Vertragespartner sind aber nicht unbedingt der Veranstalter und der Künstler, sondern häufig durch Agenturen vermittelte Künstler.
Auch hier wird meistens von einem Werkvertrag auszugehen sein.
Häufig werden die separat übermittelten technischen Anforderungen der Künstler ebenfalls Vertragsbestandteil. In diesen Stagerider oder auch technical rider genannten Anweisungen sind in erster Linie die technische Ausstattung der Bühne geregelt. Es können aber auch Verpflegungswünsche oder Auflagen hinsichtlich der Garderobe enthalten sein.
(vgl. OLG Köln, Beschluss vom 19.06.2009, Az. 24 U 194/08)