Bei einem Sponsoringvertrag wird vereinbart, dass der Sponsor gegen Bezahlung die Werberechte z.B. einer Veranstaltung nutzen darf. Ein Sponsoringvertrag enthält dabei Elemente verschiedener Vertragstypen, z.B. Kauf-, Miet-, Dienst- und Werkvertrag.
Im Bereich des Eventrechts kann der Sponsor sich damit gegen Bezahlung die Nutzungsrechte am Namen eines Gesponsorten, an einer einzelnen Veranstaltung oder auch an der Banden- oder Trikotwerbung sichern. Der Gesponsorte kann sich auch zu verschiedenen Dienstleitungen verpflichten, wie z.B. die Mitwirkung in einem Werbefilm, einer Autogrammstunde oder die Erstellung eines Kunstwerkes.
Zu Problemen beim Sponsoring kann es immer dann kommen, wenn Sponsoringverträge mit einzelnen Beteiligten den Verträgen für eine Gesamtveranstaltung zuwiderlaufen. Einzelne Sportler können z.B. Verträge mit einem Ausrüster haben. Die Veranstaltung hat aber einen Vertrag mit einem konkurrierenden Ausrüster. Da Verträge grundsätzlich nicht zu Lasten Dritter abgeschlossen werden dürfen, sollte in diesen Fällen eine Einigung erzielt werden.
Hier kann im Vorfeld durch eine adäquate Vertragsgestaltung für mögliche Probleme bereits eine Lösung fixiert werden. Z.B. Kann vereinbart werden, wie weit die Exklusivrechte eines Sponsors reichen. Auch können mögliche Kündigungsrechte bestimmt werden. Schließlich kann durch eine Schiedsklausel ein mögliches Gerichtsverfahren verhindert werden, was zu schneller Rechtssicherheit führt.
Es sollten daher Regelungen über folgende Punkte getroffen werden:
- Leistungen des Sponsors
- Leistungen des Gesponsorten
- Umfang der übertragenen Rechte
- Regelungen der Exklusivität der Rechteübertragung bzw. Wettbewerbsverbote
- Kündigungsrechte für beide Vertragsparteien
- Schiedsklausel
Schließlich sollten auch die steuerlichen Aspekte beim Sponsoring nicht übersehen werden. Auch diese können die vereinbarten Leistungen und Rechte maßgeblich mitbestimmen.