Ein Zuschauervertrag wird zwischen dem Veranstalter und dem Zuschauer geschlossen. Hierbei gibt regelmäßig der Zuschauer ein Angebot auf Vertragsschluss ab (z.B. durch Bestellen der Eintrittskarte oder Hinlegen des Eintritts an der Kasse) und der Veranstalter nimmt dieses Angebot an (durch Übergeben der Eintrittskarte oder Einlass in den Veranstaltungsort).
Ein Veranstalter ist aber nicht gezwungen, mit jedem Besucher einen Vertrag abzuschließen bzw. jeden Besucher einzulassen. Der Veranstalter hat in aller Regel das Hausrecht und entscheidet selbst, wen er einlassen möchte und wen nicht.
Der Veranstalter kann auch einen Wiederverkauf der Eintrittskarten untersagen und zumindest gegen gewerbliche oder kommerzielle Händler aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vorgehen.
Ein Veranstalter hat also mannigfaltige Möglichkeiten, den Zugang zu „seiner“ Veranstaltung zu steuern. Dieses geschieht typischerweise durch AGB, in welchen der Umgang mit Eintrittskarten oder die Entscheidung über den Einlass vor Ort geregelt sind. Andererseits dürfen diese Regelungen nicht so weit gehen, dass sie zur Unwirksamkeit der fraglichen AGB-Klausel führen.
Daneben hat ein Veranstalter die Zuschauer seiner Veranstaltung aber auch vor Schäden zu bewahren. Tut er dies nicht oder nicht ausreichend, macht er sich – unabhängig von möglichen Ausschlussklauseln – unter Umständen schadensersatzpflichtig. Bei einer großen Anzahl von Zuschauern können damit erhebliche Haftungsrisiken auf einen Veranstalter zukommen. Hier ist über eine entsprechende Versicherung mit einer angemessenen Versicherungssumme nachzudenken.
Für einen Veranstalter ist es daher wichtig, bereits im Vorfeld mögliche Risiken zu erkennen und mit entsprechenden AGB diese zu minimieren. Auch kann häufig nicht mit jedem Zuschauer einzeln dessen Verhalten bzw. dessen Rechte und Pflichten ausgehandelt werden. Auch hier ist die umsichtige Verwendung von AGB zwingend erforderlich.