Abmahnung wegen einmaliger unverlangter Zusendung einer E-Mail

 

Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.

 

Nach § 7 Abs.2 Nr. 3 UWG ist jede Werbung per E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten eine unzumutbare Belästigung. Wegen des unzumutbar belästigenden Charakters derartiger Werbung gegenüber dem Empfänger ist die Übersendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich rechtswidrig.

 

Ausgenommen davon sind ausschließlich E-Mails, die im Rahmen einer bestehenden geschäftlichen Beziehung versendet werden, solange der Kunde nicht widerspricht und er bei jeder E-Mail auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen wird.

 

Werbung ist dabei jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistunegn zu fördern.

 

(vgl. BGH Beschluss vom 20.05.2009 - I ZR 218/07)

 

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